Allgemeine Lagerbedingungen der Easy Storage Hellriegel GmbH & Co.KG

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen.

1.2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Nebenabreden und Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt

werden.

2. Leistungen des Lagerhalters

2.1. Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters und erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

2.2. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen Lagerräumen. Eingelagert werden Güter in vom Lagerhalter zur Verfügung gestellten Boxen bzw. Behältern. Größe und Menge des Lagergutes bestimmt sich daher nach dem Volumen dieser Behälter. Die Lagerräume sind trocken und frostfrei. Darüber hinaus erfolgt keine temperaturgeführte Lagerung.

2.3 Bei Einlagerung wird nach Maßgabe des Lagervertrags und nachstehender Ziff. 4 ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt. Dem Einlagerer wird anschließend eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder nachträglich zugesandt.

3. Ausgeschlossene Güter

3.1. Folgende Güter sind von der Lagerung ausgeschlossen:

3.1.1. Gefährliche Güter jeglicher Art, wie insbesondere Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige oder ätzende Güter, oder .

3.1.2. Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;

3.1.3.Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;

3.1.4.Lebende Tiere oder Pflanzen.

3.2 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter vor der Einlagerung mindestens in Textform darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter eingelagert werden sollen:

3.2.1 Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen während der Dauer der Lagerung befürchten lassen;

3.2.2 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Urkunden, Kunstgegenstände, archivierungspflichtige Datenträger oder Dokumente, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;

3.2.3 Der Einlagerer hat den Lagerhalter bei solchen besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern sowie bei sonstigen Gütern mit einem tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor Übernahme mindestens in Textform zu informieren, dass der Lagerhalter die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Lagerung zu treffen.

3.2.4 Verletzt der Einlagerer eine der vorgenannten Informationspflichten, so steht es dem Lagerhalter frei, die Annahme des Gutes zu verweigern, oder bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten, oder dieses ohne Benachrichtigung des Einlagerers auszulagern.

3.3  Der Einlagerer versichert, dass sich keine der vorstehenden, von der Einlagerung ausgeschlossenen, Gegenstände oder Sachen (§90, §90a BGB) unter den einzulagernden Gütern befinden und keine solchen, auf die er nicht gem. Ziff. 3.2 gesondert hingewiesen hat.

4. Lagerverzeichnis

4.1. Wird ein Lagerverzeichnis erstellt, so werden Umzugskartons nur stückzahlmäßig erfasst und fortlaufend nummeriert. Unverpacktes Lagergut wird aufgelistet. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.

4.2 Ist der Einlagerer bei der Einlagerung anwesend, sind Reklamationen unmittelbar nach dem Abschluss der Einlagerung anzuzeigen. Erfolgt die Einlagerung nicht im Beisein des Einlagerers (z.B. Abholung des Lagergutes beim Einlagerer), so wird das Lagerverzeichnis auf Basis eines am Ort der Abholung erstellten Übernahmeprotokolls erstellt und dem Einlagerer zugesendet.

4.3 Der Einlagerer hat Beanstandungen unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Lagerverzeichnisses geltend zu machen. Werden Beanstandungen nicht in der genannten Frist geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Lagerverzeichnis vollständig und richtig ist.

4.3 Die Parteien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter im Beisein des Einlagerers in die bereitgestellten Boxen verbracht und diese unverzüglich verschlossen und anschließend verschlossen gelagert wird. Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren.

4.4. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis auszuhändigen es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages und Lagerverzeichnisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.

4.5. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und eine schriftliche Empfangsquittung zu erteilen. Bei teilweiser Auslagerung erfolgen entsprechende Abschreibungen auf dem Lagerverzeichnis bzw. dem Lagervertrag.

5. Durchführung der Lagerung

5.1. Der Einlagerer ist vor der Lagerung berechtigt die Lagerräume zu besichtigen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraums und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

5.2. Nach erfolgter Einlagerung ist der Einlagerer nach vorheriger Terminabstimmung berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in dessen Begleitung das Lager zu betreten, wenn er sich bei dem Termin entsprechend legitimieren kann.

6. Lagergeld

6.1. Rechnungen über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen sind grds. sofort fällig, es sei denn, die Rechnung nennt ein abweichendes Zahlungsziel. Sofern für das Lagergeld monatliche Zahlung vereinbart ist, ist das Lagergeld monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.

6.2. Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

6.3. Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.

6.4. Die Kosten zwischenzeitlicher Lagerbesuche, Teil- Ein- und Auslagerungen werden gem. den dafür vereinbarten Konditionen gesondert abgerechnet, mangels einer Vereinbarung nach den Aufwendungen hierfür.

6.5 Die jeweiligen Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Der Lagerhalter wir dem Einlagerer Preisänderungen zuvor zumindest in Textform bekannt machen. Während einer fest vereinbarten Laufzeit der Lagerung sind Preisänderungen nur mit Zustimmung des Einlagerers zulässig.

7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung

7.1. Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.

7.2. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.

8. Dauer und Beendigung des Lagervertrages

9.1. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Tagen schriftlich oder in Textform gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

9.2. Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren. Das Recht des Einlagerers, das Lagergut herauszuverlangen bleibt von vorstehender Kündigungsfrist unberührt.

10. Haftung des Lagerhalters

10.1. Güterschäden

10.1.1 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem so zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

10.1.2 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

10.2 Andere als Güterschäden

Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten, sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

10.3 Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

11. Besondere Ausschlussgründe für die Haftung

Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden

11.1. infolge höherer Gewalt oder sonstigen durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwendbare Ereignisse, wie z.B. Höhere Gewalt (Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Kernenergie oder Verfügungen von hoher Hand, insbesondere Beschlagnahme;

11.2 durch Güter, die der Einlagerer entgegen Ziff. 3.1 eingelagert hat;

11.3 infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen.

11.4 an oder Verlust von des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat; es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;

11.5 an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert im Sinne von Ziff 3.2.,es sei denn, der Einlagerer hat den Lagerhalter entsprechend Ziff. 3.2.3 auf den Inhalt hingewiesen, damit dieser besondere Sicherungsmaßnahmen vornehmen kann

11.6 Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten;

12. Haftungshöchstbeträge

12.1 Die Haftung des Lagerhalters bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist der Höhe nach begrenzt auf 8,33 SZR pro KG der eingelagerten Güter, jedoch höchstens € 35.000 je Schadensfall.

12.2 Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung dem Lagerhalter schriftlich oder in Textform einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart, für den der Einlagerer beim Lagerhalter eine Versicherung eindeckt. Die hieraus resultierenden Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen trägt der Einlagerer.

12.3 Die Haftung des Lagerhalters für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall.

12.4 Die Haftung des Lagerhalters – mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf 1 Million Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 12.2 bleibt unberührt.

12.5 Die in Ziff. 11 sowie 12.1 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes und auch für das Personal des Lagerhalters. Sie gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist

12.5.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Erfüllungsgehilfen, oder

12.5.2 durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in diesem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

13. Rügepflichten

13.1 Der Einlagerer muss für die Anzeige von Schäden, Verluste, Teilverlusten folgende Rügefristen beachten:

13.1.1 bei offensichtliche bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung;

13.1.2 bei nicht offensichtliche Schäden binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

13.2 Die Anzeige muss zumindest in Textform erfolgen und den Verlust oder die Beschädigung hinreichend bezeichnen. Nach Ablauf der Rügefristen wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt ausgegeben bzw. abgeliefert wurde. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

14. Zugang zu den gelagerten Gütern

Der Lagerhalter ist berechtigt, die Behältnisse zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wird (insbesondere Ziff. 3), sofern eine vorherige Kontaktaufnahme zum Einlagerer gescheitert ist und dem Einlagerer selbst oder den anderen Einlagerern/ dem Lagerhalter ein nicht unerheblicher Schaden droht.

15. Anschriftenwechsel

Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter unverzüglich jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen. Nachrichten des Lagerhalters an den Einlagerer können stets an die dem Lagerhalter zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Einlagerers erfolgen. Teilt der Einlagerer dem Lagerhalter einen Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als ordnungsgemäß benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht des Lagerhalters an die letzte bekannte Anschrift des Einlagerers erfolgte.

16. Gerichtsstand

16.1 Bei Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.

16.2 Für Streitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass der Einlagerer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

https://easystorage-kronberg.de

Stand: 13.05.2019

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